§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Die internationale Anmeldung von Designs kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 67 DesignG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 11.08.2005 – 10 W (pat) 704/03
- BPatG, 13.10.2004 – 28 W (pat) 95/00
- BPatG, 13.10.2004 – 28 W (pat) 98/00
- BPatG, 13.10.2004 – 28 W (pat) 102/00Zitiert von 1
- BPatG, 13.10.2004 – 28 W (pat) 115/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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